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Allgemeine Geschäftsbedingungen 



CSPtechnik Claus Szameitat, Hubertusweg3, D-86971 Peiting, kontakt@csptechnik.de
(nachfolgend „Anbieter“ genannt)

Stand: 02.10.2026

BEREICH I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Anbieters gegenüber seinen Kunden. (2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sofern eine Klausel nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gilt, ist dies an der entsprechenden Stelle ausdrücklich vermerkt. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstände und modularer Aufbau
Der Anbieter bietet Leistungen in verschiedenen Bereichen an. Je nach Art des Vertrags gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Bereich I) die folgenden spezifischen Module: • Bereich II (§ 4): Bereitstellung von kostenlosen Tools (Freeware) • Bereich III (§ 5 - § 6): Verkauf/Lizenzierung von fertigen Softwaretools (Standardsoftware) • Bereich IV (§ 7 - § 9): Individuelle Softwareentwicklung (Auftragsprogrammierung)

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Für Verbraucher verstehen sich alle Preise als Endpreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. (3) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet.


BEREICH II: BEREITSTELLUNG VON FREEWARE


§ 4 Besondere Bedingungen für kostenlose Software (Freeware)
(1) Sofern der Anbieter Softwaretools unentgeltlich zum Download bereitstellt (Freeware), erfolgt die Überlassung „wie gesehen“ (as is). (2) Dem Kunden wird ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die Freeware für eigene Zwecke zu nutzen. (3) Für Freeware gelten die gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsregeln für Schenkungen (§§ 521, 523, 524 BGB) und Leihe (§§ 599, 600 BGB). Der Anbieter haftet hiernach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Rechtsmängeln. Eine weitergehende Haftung oder Gewährleistung für die Funktion, Richtigkeit oder Fehlerfreiheit der Freeware ist ausgeschlossen.


BEREICH III: VERKAUF VON STANDARDSOFTWARE (LIZENZ)

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§ 5 Lieferung und Lizenzbedingungen
(1) Die Lieferung von Standardsoftware erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail oder als Download-Link). (2) Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. (3) Die Nutzung kann technisch an eine Computer-ID oder Hardware-Umgebung gebunden werden. (4) Dem Kunden ist es untersagt, die Software unterzulizenzieren, zu vermieten, zu verpachten oder in sonstiger Weise Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. (5) Das Dekompilieren oder Reverse Engineering der Software ist nur in den engen gesetzlichen Grenzen des § 69e UrhG zulässig. (6) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Source Code) besteht bei Standardsoftware nicht.

§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten (z. B. Software-Downloads) erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Anbieter mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert.


BEREICH IV: AUFTRAGSPROGRAMMIERUNG (INDIVIDUALSOFTWARE)


§ 7 Leistungsumfang und Change Management
(1) Bei der Auftragsprogrammierung richtet sich die Vertragsart (Werk- oder Dienstvertrag) nach dem jeweiligen individuellen Angebot. (2) Nachträgliche Änderungswünsche oder Leistungserweiterungen des Kunden (Change Requests) bedürfen der Textform und werden vom Anbieter auf Machbarkeit und Auswirkungen auf den Zeitplan sowie die Vergütung geprüft. Sie werden gesondert nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Erbringung der Entwicklungsleistungen durch rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Konzepten, Testdaten, Hardware- oder Softwareumgebungen sowie durch notwendige Freigaben zu unterstützen. (2) Verzögert sich das Projekt, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine um einen angemessenen Zeitraum. Der hierdurch entstehende Mehraufwand kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Abnahme (bei Werkverträgen)
(1) Nach Fertigstellung und Bereitstellung der Individualsoftware ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern die Software keine wesentlichen Mängel aufweist. (2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat. Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.


BEREICH V: GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 10 Nutzungsrechte und Open-Source-Software
(1) An den Ergebnissen der Auftragsprogrammierung erhält der Kunde, sofern nicht anders vereinbart, erst mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Quellcode wird nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde. (2) Der Anbieter ist berechtigt, allgemeine Programmierbestandteile, Algorithmen, Ideen und Softwaremodule, die im Rahmen der Entwicklung entstehen oder verwendet werden, für eigene Zwecke und für Projekte anderer Kunden weiterzuverwenden. (3) Soweit in der Software Open-Source-Komponenten (OSS) enthalten sind, gelten hierfür vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen OSS-Rechteinhaber. Der Anbieter wird den Kunden auf den Einsatz solcher Komponenten hinweisen.

§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet der Anbieter unbeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden. (2) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. (4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Kardinalpflichten zudem der Höhe nach auf den typischen Auftragswert bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auf den Betrag der Jahresentgelte begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung und mittelbare Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (5) Dem Kunden obliegt die Pflicht zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung. Bei einem vom Anbieter verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter ausschließlich für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.

§ 12 Gewährleistung (Mängelhaftung)
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. (2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel an Software und Entwicklungsleistungen 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters.