Allgemeine Geschäftsbedingungen 
					
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					§ 1. Allgemeines
					Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil
					aller Verträge mit Claus Szameitat Fa.CSPtechnik, nachfolgend als
					Auftragnehmer bezeichnet. Der Auftraggeber erkennt die AGB mit
					Erteilung seines Auftrages an. Anderslautende Geschäftsbedingungen
					des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
					wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben,
					sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt
					wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
					
					§ 2. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen
					2.1 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der
					Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer
					sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine
					Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist
					verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft
					kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem
					Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der
					Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig
					oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt
					er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet
					dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
					2.2 Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu
					Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem
					zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes
					und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines
					Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen
					höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine
					angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die
					Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine,
					verlangen.
					2.3 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
					die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine
					angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der
					Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des
					Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines
					Mehraufwands verlangen.
					
					§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
					3.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt.
					3.2 Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu
					nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der
					Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der
					Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige
					Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den
					Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten
					unterrichten.
					3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit
					erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre
					alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
					erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf
					Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und
					Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum
					Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.
					3.4 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und
					Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur
					Verfügung.
					
					§ 4 Abnahme
					4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
					Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die
					wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei
					Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu
					erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn
					nichts anderes vereinbart ist.
					4.2 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der
					Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht
					wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die
					Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies
					durch schlüssiges Verhalten anzeigt.
					4.3 Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
					
					§ 5 Nutzungsrechte
					5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich
					Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck
					beliebig zu nutzen.
					5.2 Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt
					individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer
					darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit
					§ 7 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei
					Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden.
					
					§ 6 Gewährleistung
					6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt
					Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten
					Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist,
					die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die
					Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.
					6.2 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn
					gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell
					erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat
					Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die
					Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
					Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der
					Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf
					Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit dem betreffenden
					Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu
					stellen.
					6.3 Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
					6.4 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die
					Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die
					Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den
					gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung,
					Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 9
					Schadensersatz verlangen.
					6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der
					Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei
					denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung
					nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich
					ist.
					6.6 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands
					verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig
					geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.
					
					§ 7 Datenschutz und Schweigepflicht
					7.1 Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass
					der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie
					z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht
					umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der
					Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem
					aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall,
					Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass
					Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers
					gelangen.
					7.2 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über
					Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als
					vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der
					Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die
					Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags
					beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des
					Auftraggebers erfolgen.
					7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung
					des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der
					vorstehenden Vorschrift.
					7.4 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
					
					§ 8 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen
					8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im
					Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten
					Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden
					Ansprüchen Dritter frei.
					8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass
					eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der
					Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er
					überlässt es diesem soweit wie zulässig, die geltend
					gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
					8.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
					-   dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
					
					-   die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
					-   die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungs-
					    entschädigung) zurücknehmen. Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden 
					    des Auftragnehmers - im Rahmen von § 9 - unberührt.
					8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden
					Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen,
					wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht
					werden.
					
					§ 9 Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz
					9.1 Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls
					der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht)
					schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt
					oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
					Auftragnehmer zurückzuführen ist.
					9.2 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der
					Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei
					Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den
					Anbieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
					Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
					oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet
					insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder
					Folgeschäden.
					9.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf
					diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei
					Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von
					Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens
					auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu
					zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende
					Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der
					Auftraggeber kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung
					gegen gesonderte Vergütung verlangen.
					9.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner
					Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich
					auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten, die vom
					Auftragnehmer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden. Eine
					Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der
					Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
					Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor
					Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu
					einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten.
					9.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen
					den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung,
					soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
					
					§ 10 Sonstiges
					10.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins
					deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre,
					wird dieses ausgeschlossen.
					10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
					10.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen
					Person des öffentlichen Rechts oder einem
					öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München.
					10.4 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
					unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
					Bestimmungen nicht betroffen.