Algemeine Geschäftsbedingungen
Download der AGBs HIER (*.pdf)
§ 1. Allgemeines
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil
aller Verträge mit Claus Szameitat Fa.CSPtechnik, nachfolgend als
Auftragnehmer bezeichnet. Der Auftraggeber erkennt die AGB mit
Erteilung seines Auftrages an. Anderslautende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben,
sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt
wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
§ 2. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen
2.1 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der
Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer
sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine
Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist
verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft
kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem
Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der
Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig
oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt
er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet
dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
2.2 Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu
Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem
zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes
und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines
Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen
höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine
angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die
Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine,
verlangen.
2.3 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine
angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der
Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des
Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines
Mehraufwands verlangen.
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt.
3.2 Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu
nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der
Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der
Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige
Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten
unterrichten.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit
erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre
alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf
Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und
Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum
Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.
3.4 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und
Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur
Verfügung.
§ 4 Abnahme
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die
wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei
Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu
erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der
Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht
wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die
Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies
durch schlüssiges Verhalten anzeigt.
4.3 Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich
Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck
beliebig zu nutzen.
5.2 Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt
individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer
darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit
§ 7 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei
Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt
Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten
Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist,
die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die
Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.
6.2 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn
gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell
erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat
Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die
Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der
Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf
Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit dem betreffenden
Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu
stellen.
6.3 Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
6.4 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die
Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die
Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den
gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung,
Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 9
Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der
Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei
denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung
nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich
ist.
6.6 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands
verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig
geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.
§ 7 Datenschutz und Schweigepflicht
7.1 Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass
der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie
z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht
umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der
Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem
aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall,
Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass
Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers
gelangen.
7.2 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als
vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der
Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die
Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags
beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des
Auftraggebers erfolgen.
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung
des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der
vorstehenden Vorschrift.
7.4 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
§ 8 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen
8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im
Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten
Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden
Ansprüchen Dritter frei.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass
eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der
Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er
überlässt es diesem soweit wie zulässig, die geltend
gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
8.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungs-
entschädigung) zurücknehmen. Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden
des Auftragnehmers - im Rahmen von § 9 - unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden
Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen,
wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht
werden.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz
9.1 Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls
der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht)
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt
oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Auftragnehmer zurückzuführen ist.
9.2 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den
Anbieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet
insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder
Folgeschäden.
9.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf
diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei
Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von
Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens
auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu
zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende
Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der
Auftraggeber kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung
gegen gesonderte Vergütung verlangen.
9.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner
Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich
auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten, die vom
Auftragnehmer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden. Eine
Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der
Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor
Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu
einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten.
9.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung,
soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
§ 10 Sonstiges
10.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins
deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre,
wird dieses ausgeschlossen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
10.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München.
10.4 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht betroffen.